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BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Indizien für eine besondere Schwere der Schuld bei einem nicht vorbestraften Angeklagten - Erfordernis der Abweichung des gesamten Tatbildes einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen zur Annahme einer besonderen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.01.1993 - 4 StR 560/92
Aussetzung des Strafarrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe; Feststellung der …
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Schwurgericht in den Urteilsgründen - was es an sich im Urteilstenor hätte aussprechen müssen (BGH NStZ 1993, 235) - die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57a StGB bejaht hat.Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß des vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer besonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93).
Zwar kann die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale grundsätzlich zur Annahme einer besonderen Schuldschwere führen (vgl. BGH NStZ 1993, 235, 236).
- BGH, 22.04.1993 - 4 StR 153/93
Beschränkung des Rechtsmittels auf den Urteilsauspruch über die besondere Schwere …
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93
Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß des vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer besonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93).Auch beim Zusammentreffen mehrerer Mordqualifikationen bedarf es aber einer Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93).
- BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher …
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93
Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß der Angeklagte nicht im Wege klarstellender Tateinheit wegen Raubes mit Todesfolge verurteilt worden ist (vgl. Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), beschwert ihn nicht. - BGH, 04.05.1993 - 4 StR 168/93
Anforderungen an die Annahme der besonderen Schwere der Schuld - Umfang der …
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93
Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß des vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer besonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93). - BGH, 23.04.1993 - 4 StR 160/93
Anforderungen an die Bejahung der besonderen Schwere der Schuld
Auszug aus BGH, 14.06.1993 - 4 StR 304/93
Wie der Senat schon mehrfach (allerdings erstmals erst kurz vor Erlaß des vorliegenden Urteils) ausgesprochen hat, ist von einer besonderen Schuldschwere nur dann auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach fünfzehn Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre (Urteile vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 = NStZ 1993, 235 - und vom 22. April 1993 - 4 StR 153/93, beide zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschlüsse vom 23. April 1993 - 4 StR 160/93 - und vom 4. Mai 1993 - 4 StR 168/93).
- BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94
Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. …
Dieser hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB nur dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Prognose unangemessen wäre (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92 - NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93). - BGH, 02.03.1995 - 1 StR 595/94
Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf die Frage der besonderen Schwere …
Zwar leitet das Schwurgericht seine Überlegungen zur Schuldschwere damit ein, daß es sich in der Frage des Schuldmaßstabes der bisher vom 4. Senat des Bundesgerichtshofes vertretenen Rechtsauffassung anschließe (Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 560/92, abgedruckt in NStZ 1993, 235; Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 368/93 - und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93). - BGH, 09.10.2008 - 4 StR 354/08
Besondere Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB …
Bei einem Raubmord kann die regelmäßig gleichzeitige Verwirklichung der Mordmerkmale der Habgier und des Ermöglichen einer Straftat der Tat nicht ohne weiteres ein besonders schulderhöhendes Gewicht geben (vgl. BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 16, 18).
- BGH, 13.06.1994 - 1 StR 504/93
Besondere Schwere der Schuld - Lebenslange Freiheitsstrafe - Schuldbemessung
Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durchUrteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebensoBeschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 undvom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. - BGH, 19.10.1993 - 1 StR 504/93
Mord: besondere Schuldschwere - Rechtsnatur des Merkmals
Inzwischen hatte nämlich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 21. Januar 1993 (4 StR 560/92 - abgedruckt in NStZ 1993, 235; ebenso Beschlüsse vom 4. Mai 1993 - 4 StR 468/93 und vom 14. Juni 1993 - 4 StR 304/93) entschieden, die Schuld des Täters wiege im Sinne des § 57 a StGB dann besonders schwer, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweiche, daß eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei günstiger Täterprognose unangemessen wäre. - BGH, 15.04.1999 - 4 StR 93/99
Mord; Besondere Schwere der Schuld; Strafaussetzung zur Bewährung bei …
Das Zusammentreffen mehrerer Mordqualifikationen führt aber nicht schematisch zur Bejahung der besonderen Schuldschwere, vielmehr bedarf es auch insoweit jeweils einer Gesamtwürdigung anhand der Umstände des Einzelfalles (st. Rspr.; BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 10, 15, 16, 18, 20). - LG Köln, 15.12.2004 - 104 Ks 19/04 Stets ist hierbei zu bedenken, dass solche Umstände nicht ohne weiteres und nicht schematisch, sondern nur im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld führen können (vgl. d. st. Rspr.; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 15, 16, 18, 20).